Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der AUTEC Softwareentwicklung und Hardwareplanung GmbH

(Stand: August 2020)

§1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen der AUTEC Softwareentwicklung und Hardwareplanung GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber dem Besteller bzw. Kunden („Auftraggeber“) gelten ausschließlich die vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“); sie gelten nur, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer vorbehaltlos entweder den Auftrag des Auftraggebers annimmt oder die Lieferung vornimmt.

 

§2 Vertragsschluss, Leistungsgegenstand, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Auftragnehmer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Auftraggeber angenommen werden kann.

(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(4) Verpflichtet sich der Auftragnehmer zu Beratungsleistungen, ergibt sich der konkrete Umfang der geschuldeten Beratungsleistungen aus einer schriftlich abzuschließenden, einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber („Tätigkeitsvereinbarung“). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, stellen sich die in der Tätigkeitsvereinbarung beschriebenen Leistungspflichten als reine Dienstleistungen dar. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die die Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt. Es wird ohne ausdrückliche Zusage kein Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet. Ferner erfolgt ohne ausdrückliche Zusage keine rechtliche Garantie oder sonstige Zusicherung im Hinblick auf die Erfüllung eines vom Auftraggeber mit der Dienstleistung des Auftragnehmers verfolgten Zwecks. Gegenstand der Beratungsleistungen des Auftragnehmers sind unter anderem die Planung und Realisierung hochkomplexer Automatisierungsprojekte für Industrieanlagen und öffentliche Auftraggeber; hierbei kann der Auftragnehmer keine Garantie für den Eintritt eines vom Auftraggeber intendierten technischen oder wirtschaftlichen Erfolges abgeben, auch wenn dieser Erfolg vom Auftraggeber im Voraus als Zielsetzung formuliert wurde, da der Eintritt dieses Erfolges auch von weiteren Umständen abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs sowie der Einschätzungskompetenz der Parteien liegen können.

(5) Wird seitens des Auftragnehmers die Erstellung eines Werkes – unter Einschluss der Erstellung von Software – bzw. ein konkret definiertes Leistungsergebnis zugesagt, ist der Auftragnehmer zur Erbringung der entsprechenden Leistungen nur insoweit verpflichtet, als diese bei Vertragsschluss schriftlich in der Tätigkeitsvereinbarung festgehalten sind. Entsprechendes gilt für etwa vom Auftragnehmer zugesagte Leistungsfristen. An einer für den Auftraggeber entwickelten Software wird dem Auftraggeber vorbehaltlich anderweitiger Abreden ein einfaches weltweites Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht grundsätzlich nicht.

(6) Spätere Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien, wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen des Auftragnehmers angemessen zu vergüten sind. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird.

(7) Innerhalb des Rahmens, den die Tätigkeitsvereinbarung vorgibt, erledigt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. Der Auftragnehmer wird jedoch stets bemüht sein, Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.

(8) Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann, ferner zur Entgegennahme der vom Auftragnehmer zu erbringenden Beratungsleistungen bevollmächtigt ist.

(9) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Informationen, Unterlagen oder sonstige Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und er von allen notwendigen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(10) Damit der Auftragnehmer Fristen und Termine einhalten kann, ist er auf die Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Dieser verpflichtet sich daher, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers nach besten Kräften zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig erbringen. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungs-pflichten nicht oder nicht rechtzeitig und entsteht dadurch Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.

 

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Auftragnehmers von diesem zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Auftragnehmer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Preise für vom Auftragnehmer zu liefernde Waren gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Auftragnehmer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Gegenleistung und Zugang der Rechnung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung der Verzugsschadenspauschale vor.

 

§4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere nach § 8 dieser AGB unberührt.

 

§5 Lieferfrist, Lieferverzug

(1) Die Angabe eines Liefer- bzw. Leistungszeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist weiterhin, dass sämtliche technische und geschäftliche Einzelheiten des Auftrages geklärt sind (z.B. die Beistellung von Ausführungszeichnungen, Funktions- und Ablaufbeschreibungen, Pflichtenheft etc.).

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch nachträgliche Änderungsverlangen des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(3) Hält der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Auftragnehmer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

§6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Auftragnehmers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transport-unternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.

(2) Der Auftragnehmer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Auftragnehmer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Auftraggeber ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber hiermit bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

 

§8 Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB im Hinblick auf die vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Ablieferung einer gekauften Ware bzw. ab Abnahme einer auftragsgegenständlichen Werkleistung bis zur Absendung der Rüge, rügt. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Auftraggebers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Auftragnehmer über. Der Auftragnehmer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(4) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(5) Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

(6) Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.

(7) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.

(8) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(9) Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Ablieferung der Kaufsache, ansonsten – insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 dieser AGB – in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

§9 Abnahme von Werkleistungen

(1) Hat der Auftragnehmer die Erbringung von Werkleistungen oder Leistungsergebnissen im Sinne eines Werkvertrages zugesagt, gelten neben der Rügeobliegenheit des Auftraggebers gemäß § 8 Abs. 1 dieser AGB die nachfolgenden Bestimmungen zur Abnahme der Werkleistung.

(2) Die Abnahme des vom Auftragnehmer erbrachten und abgelieferten Werks erfolgt spätestens innerhalb von 1 Woche nach Übergabe. Werden vom Auftragnehmer innerhalb dieser Zeit keine abnahmehindernden Mängel geltend gemacht, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.

(3) Mit Abnahme und vollständiger Bezahlung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gehen die für den nach dem Vertrag bestimmten Nutzungszweck erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte hieran auf den Auftragnehmer über. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere auf Vervielfältigung, Bearbeitung, entgeltliche Verbreitung sowie Veröffentlichung werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht auf den Auftragnehmer übertragen, sofern hinsichtlich der betroffenen Urheberrechte keine rechtliche Erschöpfung eingetreten ist.

 

§10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer diese zu vertreten hat.

 

§11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Einbeziehung und Auslegung dieser AGB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Auftragnehmers zuständige Gerichtsort. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.

(3) Änderungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder der weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.